Satzung des Männerturnvereins 1860 Erfurt e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Männerturnverein 1860 Erfurt - Verein für Leibesübungen - gegründet am 01.09.1860, nachfolgend MTV 1860 Erfurt genannt, hat seinen Sitz in Erfurt.
2. Die Wiedereintragung erfolgte in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt am 22.03.1995 unter der Register-Nr. VR 1073.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1. Der MTV 1860 Erfurt ist ein Verein für den Breiten-, Leistungs- und Gesundheitssport. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung der Leibesübungen. Besondere Bedeutung kommt der Betreuung von Kindern und Jugendlichen zu. Er setzt die Tradition des 1860 gegründeten Vereins fort.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf und im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten des Vereins eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.
Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
7. Der MTV 1860 Erfurt tritt ausdrücklich für einen humanen, manipulations- und dopingfreien Sport ein.
8. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
§ 3 Gliederung
Auf Beschluss des Vorstandes kann für jede im Verein betriebene Sportart im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern
b) zeitlich befristeten Mitgliedern (Kurzmitgliedschaften)
c) fördernden Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.
Auch juristische Personen können förderndes Mitglied werden. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss, Tod oder Streichung von der Mitgliederliste.
2. Ein Austritt bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand zu richten. Bei nicht vollgeschäftsfähigen Mitgliedern bedarf der Austritt der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Ein Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen zulässig.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Kalenderhalbjahres und sämtliche sonstige Verpflichtungen gegenüber dem MTV 1860 Erfurt bestehen.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden
· bei erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
· bei schwerem Verstoß gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins
· bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgabe rechtsextremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens bzw. Zeigens rechtsextremer Kennzeichen und Symbole.
Gegen den Ausschluss durch den Vorstand kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung des MTV 1860 Erfurt eingelegt werden. Diese entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung über den Einspruch ruhen sämtliche Mitgliedsrechte. Bei Nichteinhaltung der Einspruchsfrist ist der Ausschluss unanfechtbar.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliederbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des 2. Mahnbescheides 3 Monate vergangen sind. Die Entscheidung über die Streichung ist dem Mitglied nicht gesondert mitzuteilen.
Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben erhalten.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Vereinsbeiträgen, Umlagen und Aufnahmegebühren verpflichtet. Die Höhe des Vereinsbeitrages, von Umlagen und von Aufnahmegebühren sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Zusätzlich zum Vereinsbeitrag kann der Vorstand auf Antrag der Abteilungen weitere Abteilungsbeiträge beschließen.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des MTV 1860 Erfurt sind
· die Mitgliederversammlung
· der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 4 Jahre statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 25 % der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
§ 10 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
· die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
· die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
· die Entlastung des Vorstandes
· die Wahl des Vorstandes (außer Jugendwart)
· die Bestätigung des Jugendwartes
· die Wahl der Kassenprüfer
· die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
· die Genehmigung des Rahmenhaushaltsplans
· Satzungsänderungen
· die Entscheidung über die Ablehnung des Aufnahmeantrages neuer Mitglieder
· die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
· die Ernennung von Ehrenmitgliedern
· die Beschlussfassung über Anträge
· die Auflösung des Vereins.
§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung bedarf der Schriftform. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 4 Wochen liegen. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vorläufige Tagesordnung zu veröffentlichen.
§ 12 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
3. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
Die Entwürfe zur Satzungsänderung sind 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden einzusehen.
§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmrecht besitzen alle ordentlichen Mitglieder, die das 16.Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 14 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
· dem/der Vorsitzenden
· dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
· dem/der Kassenwart/in
· dem/der Jugendwart/in
· bis zu fünf Beisitzern
· dem/der Leiter/in der Geschäftsstelle mit beratender Stimme
2. Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Ordnungen und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen beschließen.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
· der/die Vorsitzende
· der/die stellvertretende Vorsitzende
· der/die Kassenwart/in.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der drei Vorstandsmitglieder vertreten.
5. Wählbar in ein Amt sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen gemäß § 2 der Satzung bekennen und für diese innerhalb und auch außerhalb des Vereins eintreten.
§ 15 Vereinsjugend
1. Die Vereinsjugend ist die Interessenvertretung der Mitglieder des MTV 1860 Erfurt im Alter bis 27 Jahre in sportlichen wie allgemeinen Jugendfragen.
2. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die der Bestätigung des Vorstandes bedarf. Im Rahmen dieser Jugendordnung und unter Beachtung der Satzung und der Ordnungen des Vereins arbeiten und beschließen die Organe der Vereinsjugend in eigener Verantwortung.
3. Die Vereinsjugend wird durch den/die Jugendwart/in im Vorstand vertreten.
4. Die Vereinsjugend verfügt über die ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
§ 16 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
§ 17 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 18 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.
§ 19 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen.
Zur Auflösung ist eine 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten notwendig.
Bei Auflösung des MTV 1860 Erfurt oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an den Stadtsportbund Erfurt e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für die im MTV 1860 Erfurt betriebenen Sportarten zu verwenden hat.
Schlussbestimmungen
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung zur Wiedereintragung am 28.08.1993 beschlossen, zuletzt geändert von der Mitgliederversammlung des MTV 1860 Erfurt am 10.05.2010.